Satzung
des Vereins
„Interkulturelles Netzwerk OWL von Unternehmer/-innen und Akademiker/-innen e. V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Interkulturelles Netzwerk OWL
von Unternehmer/-innen und Akademiker/-innen e. V.“
1. Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, Information und Kultur von Menschen mit Migrationshintergrund.
2. Der Verein informiert ihre Mitglieder über die Berufsbilder nach dem Berufsbildungsgesetz und trägt somit zur Verbesserung der Bildungs- und Ausbildungssituation von Migrant/innen bei.
3. In diesem Rahmen fördert der Verein die Verständigung und den interkulturellen Dialog der in Ostwestfalen-Lippe lebenden Menschen verschiedener Herkunft durch soziale und kulturelle Veranstaltungen.
4. Der Verein fördert die Kooperation und Vernetzung zwischen Organisationen, Institutionen und Experten und vertritt die Interessen der Mitglieder/innen gegenüber den Behörden und der Politik um die gesellschaftliche Integration der Migrant/innen zu fördern.
§ 3 Verwirklichung des Satzungszwecks
1. Durch die Herausgabe und Verteilung von Informationen, Durchführung von Veranstaltungen, Förderung von Veranstaltungen, die dem Vereinszweck dienen.
2. Durch Verbesserung des Zuganges zu Beratungs- und Fortbildungsangebote für Ihre Mitglieder/innen. Der Verein kann auch selbst Informations- und Bildungsmaßnahmen anbieten.
3. Der Verein bietet kein Forum für Fragen der Politik in anderen Ländern. Der Verein verfolgt keine weltanschaulichen oder religiösen Zwecke. Die Erörterung solcher Fragen auf Veranstaltungen des Vereins wird ausgeschlossen. Der Verein ist politisch neutral. Er nimmt im Interesse seiner Mitglieder Einfluss auf politische, wirtschaftliche und finanzielle Entscheidungen in den verschiedenen öffentlichen Gremien.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, es sei denn sie dienen zur Durchführung von satzungsgemäßen Zwecken des Vereins.
3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind begünstigen. Auch dem Vereinszweck dienende Aufwendungen dürfen nicht unverhältnismäßig entschädigt werden.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins sind die Gründungsmitglieder. Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied werden.
2. Der Antrag auf Mitgliederschaft ist in Schriftform an den Vorstand zu richten, der hierüber entscheidet. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so entscheidet die Mitgliederversammlung, wenn der abgelehnte Bewerber dies beantragt. Auf dieses Recht ist der Bewerber bei Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstands hinzuweisen.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
a) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zu erklären.
b) Ein Vereinsmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Verein durch Verstoß gegen die Satzung oder den Interessen des Vereins schwerwiegend Schaden zugefügt hat. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Mitgliedes durch den Vorstand und ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Antragsberechtigt für den Ausschluss sind nur Vereinsmitglieder. Letztendliche Entscheidung unterliegt der Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand ohne weiteres nach drei Monaten gekündigt werden, wenn das Mitglied mit drei Monatsbeiträgen trotz Mahnung im Rückstand ist. Das Mitglied ist verpflichtet alle offenen Monatsbeiträge bis zum Zeitpunkt der Kündigung zu zahlen.
§ 6 Beiträge
1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Beiträge der Mitglieder sowie durch Spenden und Zuwendungen.
2. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden oder ausgeschlossen werden, haben aufgrund dessen keine Ansprüche auf das Vermögen oder irgendwelche andere Rechte des Vereins.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins nach Auffassung des Vorstandes erfordert oder wenn wenigstens 25% der Mitglieder deren Einberufung verlangen.
3. Über die jeweilige Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Protokollführer/in zu führen und von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer/in zu unterzeichnen. Sollte der Protokollführer/in anlässlich einer Mitgliederversammlung nicht anwesend sein, hat die Versammlung einen Protokollführer/in zu wählen.
4. Alle Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Rundschreiben einberufen und geleitet
5. Die Einladungsfrist beginnt mit dem Tage der Aufgabe des Einladungsschreibens zur Post.
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern in dieser Sitzung nichts anderes vorgesehen ist.
§ 8 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
a) Wahl des/r Protokollführers/in,
b) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und des Jahresrechnungs-Abschlusses,
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl des Vorstandes,
f) Wahl der Kassenprüfer
g) Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern und zwar dem/r Vorsitzenden, dem/r Schriftführer/in und dem/r Kassenwart/in. Der/die Protokollführer/-in nimmt an der Sitzung des Vorstandes ohne Stimmrecht teil.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Es kann auch ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied gewählt werden.
3. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, bei der er an die Bestimmungen der Satzung und an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden ist.
2. Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in zu bestellen, Arbeitsverträge abzuschließen und Maßnahmen zu veranlassen, die dem Zweck des Vereins dienen. Diese Entscheidungen müssen durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
§ 11 Vertretung
Der Verein wird durch mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten, von denen einer der/die Vorsitzende oder der Kassenwart sein muss.
§ 12 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei ehrenamtliche Kassenprüfer.
2. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung des gesamten Rechnungswesen. Zu diesem Zweck sind alle Buchungsunterlagen und Belege vorzulegen.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung mindestens jährlich einen Bericht.
§ 13 Stimmrecht
Jedes erschienene, ordentliche Mitglied des Vereins hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
§ 14 Beirat
Der Beirat soll aus Vertreter/innen verschiedener regionaler Einrichtungen, Kommunen, Kammern, Institutionen, Parteien nach deutschen Parteiengesetz, Schulen, Hochschulen, Vereinen, Beratungsstellen, Verbänden und Forschungsinstituten gebildet werden. Dieser Beirat soll beratend die Arbeiten des Vereins begleiten.
§ 15 Satzungsänderung und Auflösung
1. Für die Auflösung des Vereins oder einer Änderung dieser Satzung ist es erforderlich, daß dieser Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung in der Einladung bezeichnet ist. Der Beschluß der Auflösung oder Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit der Stimme von 2/3 der gesamten Mitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Die Entscheidung über die Auswahl der gemeinnützigen Einrichtung trifft die Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.